Kombinationspflege

Optimale Versorgung durch die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Inhalt dieses Beitrags

Eines haben die meisten häuslichen Pflegesituationen gemeinsam: Sie verlangten den Gepflegten und den Pflegenden einiges ab, ansonsten können sie aber grundverschieden sein – genau wie die Menschen, um die es sich dreht. Um dieser Tatsache gerecht zu werden, haben Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld versorgt werden, die Möglichkeit, Kombinationspflege in Anspruch zu nehmen, das heißt, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. So können sich pflegende Angehörige nicht nur Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte holen, sondern das gewährleistet auch eine optimale Versorgung der Betroffenen.

Ambulante Pflegesach­leistungen in der Kombina­tionspflege

Vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, um die Pflege kümmern sich meist nahe Angehörige wie Partner, Ehepartner, Kinder oder Eltern. Keine einfache Aufgabe, die für die Pflegenden häufig bedeutet, dass das eigene Leben auf Eis liegt. Sie erfüllen ihren Liebsten den sehnlichen Wunsch, weiterhin in den eigenen vier Wänden wohnen und nach wie vor am Leben teilhaben zu können – und verzichten dafür oft auf die Erfüllung der eigenen Träume und Pläne. Aber trotz aller Hingabe für die Pflege der geliebten Menschen, ist der Pflegealltag hart und eine Entlastung wird in den meisten Fällen sehr gerne angenommen. Eine Möglichkeit, die Last zu teilen, ist die Kombinationspflege. Das bedeutet, dass neben dem Pflegegeld, das Pflegebedürftigen von der Pflegekasse für die häusliche Betreuung ausbezahlt wird, auch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden können. Das Pflegegeld wird dabei zwar an die Betroffenen selbst gezahlt, diese geben es aber in der Regel an die pflegenden Angehörigen weiter, um eine Art Kompensation zu schaffen. Denn um den anstrengenden Pflegealltag zu bewältigen, müssen viele Pflegende ihre Arbeitszeit reduzieren oder zumindest vorübergehend sogar ganz aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden. Pflegesachleistungen im Rahmen der Kombinationspflege können also nicht nur eine pflegerische Entlastung darstellen, sondern im Idealfall auch eine zeitliche. Der Begriff Pflegesachleistung ist dabei etwas irreführend, denn darunter versteht man keine Sache, sondern es handelt sich um Dienstleistungen im Pflegebereich, die in der Regel von einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst ausgeführt werden. Pflegesachleistungen werden vom Anbieter direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Solche ambulante Pflegesachleistungen in der Kombinationspflege können unter anderem folgende sein:

  • Hilfe bei der Körperpflege, zum Beispiel beim Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Zähneputzen etc.
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Hilfe beim Aufstehen oder Umsetzen
  • Hilfe beim Anziehen, Umziehen und Ausziehen
  • Hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Saubermachen, Wäschewaschen, Bügeln, Ab- und Beziehen des Bettes
  • Hilfe beim Essen und Trinken
  • Mobilisierung und Bewegung der Pflegebedürftigen
  • Beheizen von Haus oder Wohnung

Laut Bundesgesundheitsministerium übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige, welche die Voraussetzungen erfüllen, als ambulante Pflegesachleistungen bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Maßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflegesachleistungen dürfen nur von ambulanten Pflegediensten oder auch selbständig tätigen Einzelpflegekräften ausgeführt werden, die von der Pflegekasse zugelassen wurden.

Diese Voraus­setzungen müssen für die Kombi­nations­pflege erfüllt sein

Die wichtigste Voraussetzung für die Kombinationspflege ist mindestens Pflegegrad 2, denn ohne anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen. Ein weiterer wichtiger Punkt, der vielen Betroffenen nicht bewusst ist, ist die Notwendigkeit, einen Antrag auf Kombinationspflege bei der Pflegekasse zu stellen. Diesen Antrag kann man bereits mit dem Antrag auf einen Pflegegrad stellen, denn zu diesem Zeitpunkt möchte die Pflegekasse bereits wissen, wie die Pflege organisiert werden soll. Aber auch nachträglich, zum Beispiel wenn die Pflegeperson an ihre Grenzen kommt oder sich die Pflegesituation verschlechtert, kann noch ein Antrag auf Kombinationspflege gestellt werden. Allerdings kann die Kombinationspflege nicht rückwirkend beantragt werden. Zwar wird die Kombinationsleistung nach Genehmigung rückwirkend ausbezahlt, allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Da die jeweiligen Pflegesachleistungen vom Anbieter direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden, müssen dieser vorher genehmigt werden. Es gibt aber noch weitere wichtige Voraussetzungen, die für eine Kombinationspflege erfüllt sein müssen:  

  • Die Betreuung der pflegebedürftigen Person muss im häuslichen Umfeld stattfinden, dazu zählen neben der eigenen Wohnung auch Haus oder Wohnung naher Angehöriger oder auch Bekannter.
  • Die Pflegebedürftigen dürfen keine häusliche Krankenpflege von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, zum Beispiel in Form der Grundpflege oder einer hauswirtschaftlichen Betreuung.

Der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesach­leistungen

Der entscheidende Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung ist, dass das Pflegegeld von der Pflegekasse in der Regel an die Pflegebedürftigen ausgezahlt wird und diese das Geld für die private Organisation der Pflege frei verwenden dürfen. Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden, geben das Geld in der Regel an diese weiter. Pflegesachleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden, diese rechnet dann direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst bzw. Anbieter ab. Pflegesachleistungen sind also zweckgebunden und Betroffene können über diesen Betrag nicht frei verfügen. Sowohl die Höhe des Pflegegeldes als auch die maximale Höhe der Kostenübernahme für Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse sind abhängig vom anerkannten Pflegegrad der Pflegebedürftigen. Entstehen Kosten, für private Pflegepersonen oder für ambulante Pflegeleistungen, die über den jeweiligen Maximalbetrag hinausgehen, müssen diese von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Im Fall der Kombinationspflege wird beides anteilig verrechnet, das heißt, wer privat organisierte häusliche Pflege und Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, erhält beides nicht in voller Höhe, sondern anteilsmäßig.  

Berechnung der Kombinations­leistung: So wird das Gesamtbudget bei der Kombinations­pflege aufgeteilt

Die Berechnung der Kombinationsleistung ist relativ simpel: Abhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld bis zu einer bestimmten Höhe und ebenso sieht es bei den Pflegesachleistungen aus.

Anerkannter Pflegegrad

Höhe Pflegegeld (maximal)Höhe Pflegesachleistungen (maximal)
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2332 Euro724 Euro
Pflegegrad 3573 Euro1.363 Euro
Pflegegrad 4765 Euro1.693 Euro
Pflegegrad 5947 Euro2.095 Euro

Höhe Pflegegeld (max.)

Pflegegrad 1:  0 €
Pflegegrad 2:  332 €
Pflegegrad 3:  573 €
Pflegegrad 4:  765 €
Pflegegrad 5:  947 €

Höhe Pflegesachleistungen (max.)

Pflegegrad 1:  0 €
Pflegegrad 2:  724 €
Pflegegrad 3:  1.363 €
Pflegegrad 4:  1.693 €
Pflegegrad 5:  2.095 €

Wird beides kombiniert beansprucht, werden die Leistungen prozentual miteinander verrechnet, das bedeutet, wer beispielsweise 70 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, erhält nur noch 30 Prozent des maximalen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 4 wären das in Zahlen ausgedrückt, zum Beispiel Pflegesachleistungen in Höhe von 1.185,10 Euro plus anteiligem Pflegegeld in Höhe von 218,40 Euro. Pflegekosten, die dieses Budget für die Kombinationspflege übersteigen, müssen Betroffene selbst übernehmen. Allerdings gibt es in solchen Fällen noch die Möglichkeit, über das Sozialamt Hilfe zur Pflege zu beantragen, sollte das Kapital der Pflegebedürftigen nicht ausreichen.  

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Kombinations­pflege und Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben in der Regel auch Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, das heißt, Betroffene werden entweder tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut. Diese Form der teilstationären Unterbringung soll Betroffene zum einen fördern, zum anderen sollen pflegende Angehörige entlastet werden. Der Nachteil dabei ist, dass Pflegebedürftige oft das erleben, was sie unbedingt vermeiden wollen: die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, wenn auch nur zeitweise. Eine Kombinationspflege ist aber auch in diesem Fall möglich. Wer beispielsweise für eine Nachtpflege entscheidet, kann für die Betreuung tagsüber trotzdem die ungekürzte Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Das würde bedeuten, die Pflegebedürftigen wären nachts stationär untergebracht, könnten zum Beispiel morgens und abends zu Hause von einem Pflegedienst versorgt und in der Zwischenzeit von Angehörigen gepflegt werden.   

Kombinations­pflege und 24-Stunden-Pflege

Ambulante Pflegesachleistungen dürfen nur von zugelassenen Pflegekräften oder Pflegediensten erbracht werden, das heißt, 24-Stunden-Pflegekräfte können diesen Teil der Kombinationspflege nicht übernehmen. Allerdings gilt die 24-Stunden-Pflege genau wie die Pflege durch Angehörige als privat organisierte Pflege und darf vom Pflegegeld bezahlt werden. Beantragt ein Pflegebedürftiger also Kombinationspflege und wird nicht von einem Pflegedienst und Angehörigen betreut, sondern vom Pflegedienst und einer 24-Stunden-Betreuungskraft, erfolgt die Berechnung anteilig nach denselben Gesichtspunkten.

Finden Sie die richtige 24-Stunden-Pflegekraft

Die 24-Stunden-Pflege ermöglicht es Angehörigen, ihren Liebsten den Wunsch von der häuslichen Pflege zu erfüllen und sich selbst trotzdem die Freiheit zu erhalten, auch ein eigenes Leben führen zu können. Der wichtigste Faktor dabei ist, die richtige Pflegekraft zu finden, denn wenn Betroffene und Pflegende unter einem Dach leben, ist neben der pflegerischen Qualität auch eine zwischenmenschliche Verbindung zwischen beiden wichtig. Wir von Pflege Panorama helfen beim Finden der passenden 24-Stunden-Betreuungskraft. Durch eine gründliche Prüfung der Anbieter können wir Ihnen einen sehr guten Vergleich anbieten. Mit Hilfe einer Bedarfserfassung können wir den Vergleich auf die Pflegesituation sowie auf die Anforderungen und Wünsche ausrichten. So finden Sie kostenlos bei uns den idealen Partner und damit garantiert die bestmögliche Versorgung.

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Die wichtig­sten Fragen

Was ist Kombinations­pflege?

Bei der Kombinationspflege werden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld nicht nur von pflegenden Angehörigen betreut, sondern zusätzlich auch von einem ambulanten Pflegedienst. Das bedeutet, es besteht Anspruch auf Pflegegeld und auch Pflegesachleistungen.

Wie errechnet sich die Kombinations­leistung bei der Kombinations­pflege?

Abhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld bis zu einer bestimmten Höhe und ebenso sieht es bei den Pflegesachleistungen aus. Wird beides im Rahmen der Kombinationspflege kombiniert beansprucht, werden die Leistungen prozentual miteinander verrechnet, das bedeutet, wer beispielsweise 70 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, erhält 30 Prozent des maximalen Pflegegeldes.

Kann die Kombinations­pflege rückwirkend beantragt werden?

Dieser Antrag auf Kombinationspflege kann bereits mit dem Antrag auf einen Pflegegrad gestellt werden, denn zu diesem Zeitpunkt möchte die Pflegekasse bereits wissen, wie die Pflege zukünftig organisiert werden soll. Aber auch nachträglich, zum Beispiel wenn die Pflegeperson an ihre Grenzen kommt oder sich die Pflegesituation verschlechtert, kann noch ein Antrag auf Kombinationspflege gestellt werden. Allerdings kann die Kombinationspflege nicht rückwirkend beantragt werden. Zwar wird die Kombinationsleistung nach Genehmigung rückwirkend ausbezahlt, allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Julia Greguletz
Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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In Deutschland werden rund 3,31 Millionen pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt – davon werden etwa zwei Drittel durch pflegende Angehörige betreut und ein Drittel durch einen häuslichen Betreuungsdienst versorgt.