Recht in der Pflege

Welche Rechte Pflegebedürftige und Betreuungskräfte haben
Inhalt dieses Beitrags

Deutlich mehr als 5 Millionen pflegebedürftige Menschen gibt es der aktuellen Pflegestatistik zufolge derzeit in Deutschland. Das bedeutet eine enorme Belastung für die Betreuungs- und Pflegesysteme – und eine noch größere für das Pflegepersonal, aber vor allem auch für pflegende Angehörige, die häufig ihr ganzes Leben auf Eis legen, um den Pflegewunsch ihrer Liebsten zu erfüllen. Denn alle Zahlen, Statistiken und Diagramme können eines nicht: die enorme Anstrengung wiedergeben, die nötig ist, einen anderen Menschen quasi rund um die Uhr zu versorgen und trotzdem noch irgendwie dem eigenen Leben nachzugehen und erwerbstätig zu sein. Während sich bei den stationären Versorgungsformen ein Rückgang abzeichnet, gibt es Zuwachs bei den ambulanten und privat organisierten Pflegeformen, denn der Großteil der Pflegebedürftigen möchte zu Hause versorgt werden. Aber nicht nur deshalb sind das Recht und Rechte in der Pflege von so großer Bedeutung. Zwar sind Recht und Rechte nicht dasselbe, trotzdem sind beide gleichermaßen die Grundlage für eine angemessene und menschliche Art der Pflege, egal ob stationär oder ambulant, ob sie von Angehörigen oder von Pflegekräften ausgeführt wird. Gerade im Umgang mit hilfs- und pflegebedürftigen Menschen sind die Grenzen zur Bevormundung manchmal fließend. Das ist aber bei weitem nicht der einzige Grund, warum es Gesetze im Pflegerecht gibt, die beachtet werden müssen. Es geht dabei unter anderem auch um eventuelle Leistungsansprüche, um die Qualität der Pflege und um die Rechte von Pflegebedürftigen, die in der sogenannten Pflege-Charta festgehalten sind. 

Die Sozial­gesetz­bücher regeln das Recht in der Pflege

Während die Arbeitsbedingungen von Pflegepersonal vor allem durch das Arbeitsrecht geregelt sind, behandeln die zwölf Sozialgesetzbücher (SGB) das Recht in der Pflege. So etwas wie ein einheitliches Pflegegesetz gibt es nämlich nicht, allerdings ist vieles davon, was Rechte und Ansprüche von Pflegebedürftigen und das Thema Pflege betrifft, in den Sozialgesetzbüchern V, IX, XI und XII festgelegt. So regelt das SGB V zum Beispiel die hierzulande geltende Versicherungspflicht, welche die eigentliche rechtliche Grundlage für die Pflege bildet. Es besagt nämlich, dass in Deutschland niemand ohne Krankenversicherung oder ohne Pflegeversicherung sein darf. Und wer gemäß SGB V gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. Wer hingegen privat krankenversichert ist, ist automatisch privat pflegeversichert. Das SGB XI legt die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung fest. Das ist wichtig, denn im Bedarfsfall ist die Pflegekasse dafür zuständig, die entsprechenden Leistungen an die Pflegebedürftigen auszubezahlen oder Pflegesachleistungen zu erbringen. Welche gesetzlichen Aufgaben die Pflegekassen genau erfüllen, ist ebenfalls im elften Sozialgesetzbuch festgehalten, genau wie die Kriterien, nach denen Personen anspruchsberechtigt sind. Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) sind laut SGB Menschen berechtigt Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, die: 

  • körperlich beeinträchtigt sind
  • psychisch beeinträchtigt sind
  • demenzkrank sind oder an Depressionen leiden

Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ihnen einer der fünf Pflegegrade zugesprochen wurde und die Beeinträchtigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten besteht. Entscheidend ist auch zu wissen, dass selbst Leistungen der Pflegekasse nur als Zuschuss zu betrachten sind, denn in den wenigsten Fällen lassen sich Pflegekosten damit vollständig decken. Können Pflegebedürftige oder deren Angehörige die Pflegekosten bzw. den Eigenanteil nicht aufbringen, wird das durch das Sozialrecht (SGB XII) mittels Sozialleistungen geregelt.

Rechte in der Pflege: Auch die Wür­de von Pflege­bedürfti­gen ist unan­tastbar

Auch wenn Artikel I des Grundgesetzes besagt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, wird diese Aussage im Bereich der Pflege oft grenzwertig ausgedehnt. Grund dafür sind häufig auch schwierige Arbeitsbedingungen und Personalmangel im Bereich Pflege, vor allem stationär. Um zum einen die Rechte des betroffenen Pflegepersonals zu stärken, zugleich aber auch um die Pflegebedürftigen zu schützen, spielen neben dem Sozialgesetzbuch und dem bereits erwähnten Grundgesetz noch weitere Gesetze eine Rolle für das Recht und die Rechte in der Pflege. Dazu zählen unter anderem das Strafgesetzbuch (STGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Bundesdeutsche Heimgesetz (HeimG). Um den Begriff der Würde geht es aber vor allem auch in der sogenannten Pflege-Charta. Sie enthält insgesamt acht Artikel, die von Vertretern aus allen Bereichen der Pflege und Selbsthilfe erarbeitet wurden.

Die Pflege-Charta soll allen Beschäftigten in der Pflege, egal ob im stationären oder ambulanten Bereich, als Leitfaden dienen, um die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren und sicherzustellen, dass sie dieselben Rechte haben und wahrnehmen können wie alle anderen auch: 

1. Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.

2. Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

3. Privatheit:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

4. Pflege, Betreuung und Behandlung:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinen persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.

5. Information, Beratung und Aufklärung:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe und Pflege sowie der Behandlung.

6. Wertschätzung, Kommunikation und Teilhabe an der Gesellschaft:
Jeder hilfe-und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

7. Religion, Kultur und Weltanschauung:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

8. Palliative Begleitung, Sterben und Tod:
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.

Recht in der Pflege: Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht

Damit Pflegebedürftige ihre Rechte durchsetzen können, auch wenn sie selbst nicht mehr oder nicht mehr entscheiden können – zum Beispiel im Fall einer psychischen Erkrankung oder wenn ein Pflegefall eintritt – sind Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wichtige Dokumente, die rechtzeitig angefertigt werden sollten, damit sie vorliegen, wenn sie gebraucht werden. Sie dienen dazu, dass Angehörige, Pflegende oder Betreuer im Sinne des Pflegebedürftigen handeln können bzw. müssen.

  • Mit einer Patientenverfügung legt der Pflegebedürftige bzw. der Patient fest, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, darüber zu entscheiden. Sie dient als Willenserklärung, kann von jeder volljährigen Person verfasst und von ihr selbst auch widerrufen werden. Wird sie nicht widerrufen, sind Ärzte, Angehörige, Betreuer und andere bevollmächtigte Personen daran gebunden.
  • Bei einer Vorsorgevollmacht liegt der Sachverhalt etwas anders, denn sie soll dazu dienen, einer bevollmächtigten Person die Befugnis zu erteilen, im Sinne einer entscheidungsunfähigen Person zu handeln, wenn es erforderlich ist. Der Bevollmächtigte muss die Vorsorgevollmacht im Original besitzen, damit diese gültig ist. Auch Ehepartner oder leibliche Kinder brauchen übrigens eine Vollmacht, sie sind nicht automatisch bevollmächtigt, sondern müssen vorher ernannt werden. Im Idealfall wurden die Wünsche der betreffenden Person und verschiedene Szenarien vorher ausführlich besprochen und durchgespielt, damit im Fall des Falles auch tatsächlich in ihrem Sinne entschieden werden kann.

Rechte für pflegen­de Ange­hörige

Auch Angehörigen, die sich dazu entscheiden, Familienmitglieder zu Hause zu pflegen, werden per Gesetz bestimmte Rechte zugesichert. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass sie im Rahmen einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit teilweise oder vollständig von der Arbeit freigestellt werden. Diese Regelung dient dazu, den Betroffenen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zumindest zu erleichtern. Das sogenannte Pflegezeitgesetz sieht vor, dass Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, gegenüber Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten eine Pflegezeit von maximal sechs Monaten in Anspruch nehmen können, während der sie ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt sind. Angestellte bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten haben außerdem Anspruch auf Familienpflegezeit. Das bedeutet, dass sie sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres freistellen lassen. Die Voraussetzung ist auch hierfür, dass es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Verwandten mit Pflegegrad handelt, der vom Antragsteller zu Hause betreut wird. Angehörige haben aber noch andere Möglichkeiten, sich zu entlasten. Eine davon ist zum Beispiel die 24-Stunden-Pflege. Die Unterbringung einer 24-Stunden-Betreuungskraft im Haushalt der pflegebedürftigen Person sorgt im Idealfall nicht nur dafür, dass eine bestmögliche und lückenlose Pflege gewährleistet wird, sondern den Angehörigen auch, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und neue Kraft zu sammeln für zukünftige Herausforderungen.

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Die wichtig­sten Fragen

Wie ist das Recht in der Pflege gere­gelt?

So etwas wie ein einheitliches Pflegegesetz gibt es nicht, allerdings ist vieles davon, was Rechte und Ansprüche von Pflegebedürftigen und das Thema Pflege betrifft, in den Sozialgesetzbüchern V, IX, XI und XII festgelegt. So regelt das SGB V zum Beispiel die hierzulande geltende Versicherungspflicht, welche die eigentliche rechtliche Grundlage für die Pflege bildet. Es besagt nämlich, dass in Deutschland niemand ohne Krankenversicherung oder ohne Pflegeversicherung sein darf.

Welche Rolle spielen Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht für das Recht in der Pflege?

Damit Pflegebedürftige ihre Rechte durchsetzen können, auch wenn sie selbst nicht mehr oder nicht mehr entscheiden können – zum Beispiel im Fall einer psychischen Erkrankung oder wenn ein Pflegefall eintritt – sind Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wichtige Dokumente, die rechtzeitig angefertigt werden sollten, damit sie vorliegen, wenn sie gebraucht werden. Sie dienen dazu, dass Angehörige, Pflegende oder Betreuer im Sinne des Pflegebedürftigen handeln können bzw. müssen.

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Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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