Verhinderungspflege

Vorübergehende Ersatzpflege für pflegebedürftige Angehörige
Inhalt dieses Beitrags

Pflegende Angehörige sind häufig einer enormen Dauerbelastung ausgesetzt und auf jegliche Art der Unterstützung dringend angewiesen. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass die Pflege des geliebten Menschen auch dann gesichert ist, wenn die pflegende Person selbst dazu einmal nicht in der Lage ist, zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung, eines Urlaubs oder wegen alltäglicher Anlässe wie einer Verabredung mit Freunden ins Kino oder Restaurant oder auch einem Friseurbesuch. Für solche Fälle haben Pflegebedürftige, denen mindestens Pflegegrad 2 zuerkannt wurde, Anspruch auf sogenannte Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungs­pflege?

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um die Ersatzpflege durch eine andere Person (= Ersatzpflegeperson), die in der häuslichen Pflege dann zum Einsatz kommt, wenn der oder die hauptsächlich Pflegende vorübergehend keine Zeit hat, verhindert ist oder die Pflege aus anderen Gründen nicht übernehmen kann. Welche Gründe das genau sind, spielt dabei allerdings keine größere Rolle, solange die Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege erfüllt sind. 

Ver­hinderungs­pflege: Was sind die Voraus­setz­ungen?

Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse eine Verhinderungspflege gewährt bzw. eine Kostenübernahme stattfindet, ist der Bezug von Pflegegeld. Das bedeutet, es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, um Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben. Bei Pflegegrad 1 bezahlt die Pflegekasse eine Verhinderungspflege nicht. Außerdem muss die betroffene Person bereits seit mindestens sechs Monaten in ihrem häuslichen Umfeld gepflegt werden. Wie die Verhinderungspflege aussieht bzw. wer als Verhinderungspflegekraft tätig wird, kann unterschiedlich sein. 

Ersatzpflege: Wer kümmert sich?

Die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege kann durch verschiedene Personen ausgeführt werden. Folgende kommen infrage: 

  • Nahe Angehörige
  • Ehrenamtlich Pflegende, zum Beispiel Freunde oder Nachbarn
  • Ambulante Pflegedienste
  • Einzelpflegekräfte
  • Personal stationärer Pflegeeinrichtung

Verhinderungs­pflege: Welche Dauer?

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal sechs Wochen bzw. 42 Tage pro Kalenderjahr und kann auch stundenweise genutzt werden kann, zum Beispiel wenn die Pflegenden selbst zum Arzt müssen oder anderweitige private Termine oder Verabredungen haben. Die pflegende Person selbst muss allerdings auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sich von einem Verhinderungspfleger vertreten lassen zu können. So muss sie zum Beispiel ihren pflegebedürftigen Angehörigen ebenfalls seit mindestens sechs Monaten in seinem Zuhause betreuen und als Gegenleistung für ihre Unterstützung Pflegegeld bekommen, welches der Pflegebedürftige von der Pflegekasse bezieht. 

Ver­hinderungs­pflege bean­tragen: So geht's

Wie bei allen Leistungen der Pflegekasse muss auch für die Verhinderungspflege ein Antrag gestellt werden. Die Antragstellung kann sowohl vom Pflegebedürftigen selbst als auch von einer bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Die meisten Pflegeversicherungen stellen Ihnen online ein Formular zur Verfügung, sodass Sie ganz bequem die Verhinderungspflege beantragen und in Anspruch nehmen können. 

Ver­hinderungs­pflege rück­wirkend beantragen

Da manche Termine wie plötzliche Arztbesuche oder andere ungeplante Ereignisse schwer vorherzusehen sind, können pflegende Angehörige den Antrag auf Ersatzpflege bzw. auf Kostenerstattung auch noch rückwirkend einreichen, also nachdem sie die Verhinderungspflege bereits in Anspruch genommen haben. Steht allerdings etwas an, dass mit mehr Vorlauf geplant werden kann, beispielsweise eine Urlaubsreise, sollte in diesem Fall auch der Antrag auf Verhinderungspflege rechtzeitig bei der zuständigen Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung gestellt werden. Die meisten Pflegekassen stellen das entsprechende Formular online zum Download bereit, sodass es einfach ausgefüllt und eingereicht werden kann. Wichtig ist außerdem, dass er sich bei einem Verhinderungspfleger nicht um eine eingetragene Pflegeperson handeln darf. Das bedeutet, wenn mehrere Personen, zum Beispiel Frau und Tochter eines Pflegebedürftigen, bei der zuständigen Pflegekasse als Pflegepersonen gemeldet sind, sind sie jeweils von der Verhinderungspflege ausgeschlossen. Vertreten sie sich gegenseitig in der Pflege, zahlt die Pflegekasse also kein Verhinderungspflegegeld.

Was zahlt die Pflege­kasse für die Verhinderungs­pflege?

Bis zu welcher Höhe die Pflegekasse jährlich die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt, hängt unter anderem davon ab, wer als Ersatzpflegeperson tätig wird. Handelt es sich dabei nämlich um einen nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder Personen aus demselben Haushalt, beschränkt die Pflegekasse das Verhinderungspflegegeld auf das 1,5-fache des Pflegegeldes. Wird die Verhinderungspflege von Verwandten dritten Grades, Nachbarn, Freunden, anderen Personen, die nicht im selben Haushalt leben oder auch von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, liegt die Obergrenze des Verhinderungspflegegeldes bei 1.612 Euro jährlich. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, können davon außerdem 806 Euro pro Jahr zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Die mögliche Summe, die von der Pflegekasse jährlich für Verhinderungspflege gezahlt wird, liegt derzeit bei maximal 2.418 Euro. Beachten sollte man dabei allerdings auch, dass die Pflegekasse während der Zeit der Verhinderungspflege nur die Hälfte des Pflegegeldes an die pflegebedürftige Person ausbezahlt. Wird die Verhinderungspflege aber nur stundenweise in Anspruch genommen, also weniger als acht Stunden täglich, bleibt die Höhe des Pflegegeldes unverändert.

Wo liegt der Unterschied zwischen Verhinderungs­pflege und Kurzzeit­pflege?

Neben der Verhinderungspflege steht bei Veränderungen im Umfeld von Pflegebedürftigen häufig auch die Kurzzeitpflege im Raum. Zwar lässt sich ein Teil des jährlichen Budgets für die Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen, sofern es nicht ausgeschöpft wird, grundsätzlich erfüllt die Kurzzeitpflege aber einen ganz anderen Zweck und findet außerdem nicht im häuslichen Umfeld, sondern immer stationär statt. Die Kurzzeitpflege ist bis zu acht Wochen pro Jahr möglich und dient vorrangig nicht der Versorgung der Pflegebedürftigen während die Pflegeperson im Urlaub ist oder ähnliches, sondern als Lösung im Notfall. Die Kurzzeitpflege kommt zum Beispiel infrage, wenn die Pflegeperson selbst plötzlich für längere Zeit ins Krankenhaus muss oder wenn sich der Pflegeaufwand des Pflegebedürftigen kurzfristig in einem solchen Maß steigert, dass er von der Pflegeperson zu Hause nicht mehr bewältigt werden kann. Das kann zum Beispiel nach einem Sturz, nach einer Operation oder ähnlichem der Fall sein. Vom jährlichen Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von maximal 1.774 Euro, das die Pflegekasse an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher bezahlt, kann wie erwähnt ein Teil auch dem Budget für Verhinderungspflege hinzugerechnet werden, sofern es nicht verwendet wurde. So lässt sich das Verhinderungspflegegeld pro Kalenderjahr um 806 Euro aus der Kurzzeitpflege aufstocken. 

24-Stunden-Pflege­kräfte als Verhinderungs­pfleger?

Wer dem Wunsch eines Angehörigen, zu Hause gepflegt zu werden, gerecht werden möchte, ist oft im Zwiespalt und sieht sich hin- und hergerissen zwischen den Wünschen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen und den eigenen. Eine Möglichkeit, beidem gerecht zu werden, ist die 24-Stunden-Pflege. Hierbei lebt eine meist polnische Pflegekraft mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft und kann so nicht nur eine optimale Versorgung gewährleisten, sondern auch im Notfall oder auf sich ändernden Pflegeaufwand schnell reagieren. Aber nicht nur als Dauerlösung kommt eine 24-Stunden-Pflegekraft infrage, sondern auch im Rahmen einer Verhinderungspflege. Wird zum Beispiel eine pflegebedürftige Person von einem nahen Angehörigen zu Hause gepflegt und die Pflegeperson plant einen längeren Urlaub, lässt sich die Ersatzpflege auch mithilfe einer 24-Stunden-Pflegekraft realisieren. Von den maximal 2.418 Euro, welche die Pflegekasse pro Jahr für Verhinderungspflege bezahlt, lässt sich – abhängig von Pflegegrad und Pflegeaufwand – in der Regel eine 24-Stunden-Pflege für den Zeitraum von vier bis sechs Wochen finanzieren. 

Mit Pflege Panorama die richtige 24-Stunden-Pflege­kraft fin­den

Egal, ob Sie eine 24-Stunden-Pflegekraft für die dauerhafte Pflege zu Hause oder im Rahmen einer Verhinderungspflege suchen: Wir von Pflege Panorama wollen für Pflegebedürftige die optimale Versorgung. Da es aber nicht einfach ist, den richtigen Anbieter zu finden, bieten wir bei Pflege Panorama einen kostenlosen Vergleich der Anbieter an. Die Anbieter wurden von uns jeweils gründlich geprüft. Unterschiedliche Ausrichtungen führen dazu, dass nicht jeder Anbieter passt. Deswegen klären wir durch eine Bedarfserfassung zuerst die Pflegesituation sowie die Anforderungen und Wünsche für eine 24-Stunden-Pflege. So gewährleisten wir, dass Sie den idealen Partner für eine bestmögliche Pflege finden.

Die wichtig­sten Fra­gen

Wer hat Anspruch auf Verhinderungs­pflege?

Die wichtigste Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 2 oder höher zuerkannt wurde. Werden Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten von Angehörigen im häuslichen Umfeld gepflegt, besteht in der Regel Anspruch auf Verhinderungspflegegeld. Die Verhinderungspflege dient zur vorübergehenden Ersatzpflege, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Der Grund dafür ist dabei gar nicht entscheidend, das kann ein Arztbesuch oder ein Friseurtermin ebenso sein wie ein Wochenendausflug oder ein längerer Urlaub. Verhinderungspflege wird für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr gewährt. 

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungs­pflege und Kurzzeit­pflege?

Grundsätzlich erfüllt die Kurzzeitpflege einen anderen Zweck als die Verhinderungspflege und findet auch nicht im häuslichen Umfeld, sondern stationär statt. Die Kurzzeitpflege ist bis zu acht Wochen pro Jahr möglich und dient vorrangig nicht der Versorgung der Pflegebedürftigen während die Pflegeperson im Urlaub ist oder Ähnliches, sondern als Lösung im Notfall. Die Kurzzeitpflege kommt zum Beispiel infrage, wenn die Pflegeperson selbst plötzlich für längere Zeit ins Krankenhaus muss oder wenn sich der Pflegeaufwand des Pflegebedürftigen kurzfristig in einem solchen Maß steigert, dass er von der Pflegeperson zu Hause nicht mehr bewältigt werden kann. Das kann zum Beispiel nach einem Sturz, nach einer Operation oder Ähnlichem der Fall sein. 

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Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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