Was bedeutet Pflegegrad 2?

Voraussetzungen, Ansprüche, Leistungen
Inhalt dieses Beitrags

Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, bedeutet das für die ganze Familie meistens nicht nur eine Lebensumstellung und eine psychische sowie physische Herausforderung, sondern auch eine Menge Bürokratie. Denn bevor Menschen einen Pflegegrad zugesprochen und entsprechende Unterstützung – zum Beispiel in Form von Geldleistungen – bekommen, muss die Pflegebedürftigkeit offiziell festgestellt werden. Ab Pflegegrad 2 haben Betroffene nämlich Anspruch auf Pflegegeld bzw. Pflegehilfsmittel seitens der Pflegekasse. Bevor sie davon profitieren können, muss aber zunächst ein Antrag gestellt werden. Allerdings kann kein konkreter Pflegegrad beantragt werden. Ob Pflegebedürftigen der Pflegegrad 2 zugesprochen oder eine andere Einstufung vorgenommen wird, hängt maßgeblich von der Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) ab. Doch am Ende lohnt sich der Aufwand in den meisten Fällen, denn wer pflegebedürftig ist und bei der Pflegekasse keine Leistungen beantragt, dem entgeht wertvolle und wichtige Unterstützung. 

Was ist Pflege­grad 2?

Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes 2 am 1.1.2017 gelten hierzulande nicht mehr wie bisher die drei Pflegestufen, sondern es wird die Einteilung einer Pflegebedürftigkeit in fünf verschiedene Pflegegrade vorgenommen. Auch die Kriterien der Zuteilung haben sich geändert: War es bei den Pflegestufen vor allem noch der Zeitaufwand, der entscheidend war, ist es bei den Pflegegraden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die Einschränkung der Alltagskompetenz und das Maß an Unterstützung, das Betroffene brauchen, das wichtig ist. Diese Neuregelung macht es vor allem auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder kognitiven Einschränkungen leichter, Leistungen von der Pflegekasse zu beziehen. Eine wichtige Neuregelung des Pflegestärkungsgesetzes ist auch die Begutachtung durch den MDK: Ein Gutachter befragt den Pflegebedürftigen und gegebenenfalls dessen Angehörige oder andere Pflegende in der Regel bei einem Ortstermin anhand vor sechs vorgegebenen Kriterien, die jeweils aus mehreren Fragen bestehen. Dabei werden Punkte vergeben – je umfassender die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, desto höher fällt die Gesamtpunktzahl aus, maximal können 100 Punkte vergeben werden. Die errechnete Punktzahl entspricht dann einem der fünf Pflegegrade

  • 12,5 bis 27 Gesamtpunkte: Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – früher Pflegestufe 0)
  • 27 bis 47,5 Gesamtpunkte: Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – früher Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bzw. Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
  • 47,5 bis 70 Gesamtpunkte: Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – früher Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bzw. Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
  • 70 bis 90 Gesamtpunkte: Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – früher Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bzw. Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
  • 90 bis 100 Gesamtpunkte: Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung – früher Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung)

Pflegegrad 2: Voraus­setzun­gen

Pflegegrad 2 entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Fast die Hälfte aller Menschen, bei denen hierzulande eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, haben den Pflegegrad 2. Er ist der zweitniedrigste Pflegegrad, trotzdem sind bei Menschen mit Pflegegrad 2 Alltagskompetenz und Selbstständigkeit bereits deutlich eingeschränkt und es besteht auch ein Anspruch auf professionelle Pflege, allerdings in geringem Umfang. Wie bei allen anderen Pflegegraden, erfolgt auch die Zuteilung des Pflegegrades 2 durch die Pflegekasse. Nach der Antragstellung bei der Pflegekasse folgt die Begutachtung durch einen Mitarbeiter des MDK, welche Aufschluss über den Umfang der Einschränkungen und die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit geben soll. Ein vorgegebener Fragebogen mit insgesamt 65 Merkmalen stellt dabei sicher, dass Betroffene umfassend befragt und so beurteilt werden, dass ihre tatsächliche Lebens- und Pflegesituation widerspiegelt werden.

Die Fragen beziehen sich auf insgesamt sechs entscheidende Bereiche:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Der Fragebogen funktioniert nach einem Punktesystem und die sechs Bereiche werden unterschiedlich gewichtet, wobei der Bereich „Selbstversorgung“ mit 40 Prozent am höchsten gewichtet wird. Je nachdem, wie ausgeprägt die Beeinträchtigungen sind, können für alle Fragen insgesamt zwischen 0 und 100 Punkte vergeben werden, wobei 0 Punkte bedeutet, dass kein Pflegegrad zugesprochen wird, 100 Punkte bedeuten Pflegegrad 5. Eine Gesamtpunktzahl zwischen 27 und 47 bedeutet für die Betroffenen, dass ihnen Pflegegrad 2 zugesprochen wird. In der Regel sprechen die Gutachter des MDK bei Abgabe ihres Pflegegutachtens eine Empfehlung zum Pflegegrad aus, dem üblicherweise auch entsprochen wird, entschieden und mitgeteilt wird die Zuordnung aber letztendlich durch die Pflegekasse. Wer mit dem ihm zugesprochenen Pflegegrad nicht einverstanden ist oder gar einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann und sollte innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen. 

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Leistungen der Pflege­kasse bei Pflege­grad 2

Wem der Pflegegrad 2 von der Pflegekasse zugesprochen wurde, hat dadurch auch Anspruch auf Geld- und Sachleistungen. Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag, der bereits ab Pflegegrad 1 ausgezahlt wird, können Betroffene noch mehr Pflegeleistungen erhalten. Welche Leistungen Pflegebedürftige von der Pflegekasse bekommen, hängt unter anderem damit zusammen, wie sich die Pflege gestaltet: Wer stationär untergebracht wird, erhält von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Pflegekosten, der direkt mit der Einrichtung abgerechnet wird. Wer zu Hause von Angehörigen oder 24-Stunden-Pflegekräften versorgt wird, erhält Pflegegeld. Wer von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen. Außerdem können auch Kurzzeit- und Verhinderungspflege bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden. Vielfach ist auch eine kombinierte Pflege möglich, zum Beispiel wenn privat gepflegte Pflegebedürftige zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst benötigen, beispielsweise für medizinische Behandlungspflege

Pflegeleistun­gen bei Pflege­grad 2:

Entlastungsbetrag

(ab Pflegegrad 1)

Pflegegeld

(bei privat organisierter Pflege durch Angehörige oder bei 24-Stunden-Pflege)

Pflegesachleistung

(z.B. bei Betreuung durch ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege)

Leistungsbetrag

(bei dauerhafter Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen)

Kurzzeitpflege

(bei kurzzeitig erhöhtem Pflegebedarf, z.B. nach einer OP)

Verhinderungspflege

(wenn die eigentlich Pflegenden im Urlaub oder anderweitig verhindert sind)

125 Euro
(pro Monat)

332 Euro (pro Monat)

760 Euro
(pro Monat)

770 Euro
(pro Monat)

1.774 Euro
(pro Jahr)

1.612 Euro
(pro Jahr)

Stand: 02. Februar 2024

Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat

Pflegegeld: 332 Euro pro Monat
(bei privat organisierter Pflege durch Angehörige oder bei 24-Stunden-Pflege)

Pflegesachleistung: 760 Euro pro Monat
(z.B. bei Betreuung durch ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege)

Leistungsbetrag: 770 Euro pro Monat
(bei dauerhafter Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen)

Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Monat
(bei kurzzeitig erhöhtem Pflegebedarf, z.B. nach einer OP)

Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Monat
(wenn die eigentlich Pflegenden im Urlaub oder anderweitig verhindert sind)

Zusätzlich können Betroffene mit Pflegegrad 2 auch einen Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln in Höhe von 40 Euro pro Monat erhalten und auch der Hausnotruf wird mit monatlich 23 Euro unterstützt. Auch eine Wohnraumanpassung wird einmalig mit 4.000 Euro pro Maßnahme unterstützt. Aber Vorsicht: Mit Maßnahme ist der ganze Umbau gemeint, nicht einzelne Aspekte. Ein erneuter Zuschuss kann bei der Pflegekasse also erst dann wieder beantragt werden, wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert hat und deshalb ein nochmaliger Umbau notwendig ist.

24-Stunden-Pflege bei Pflege­grad 2

Wer nicht von den eigenen Angehörigen gepflegt werden kann oder möchte, hat auch die Möglichkeit einer 24-Stunden-Pflege. Wie die Pflege durch Familienmitglieder gilt auch diese Betreuungsform als privat organisierte Pflege, das heißt, das Pflegegeld darf dafür aufgewendet werden. Menschen mit Pflegestufe 2 erhalten jeden Monat 332 Euro Pflegegeld und können diese für die Bezahlung einer 24-Stunden-Betreuungskraft nutzen. Die Kosten für die 24-Stunden-Pflege richten sich vor allem nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Wer Pflegegrad 2 hat, ist in der Regel zwar in seiner Selbstständigkeit bereits deutlich eingeschränkt, benötigt aber bedeutend weniger Unterstützung als Menschen mit Pflegegrad 5 – und das spiegelt sich auch in den Kosten für eine 24-Stunden-Betreuungskraft wider. 24-Stunden-Pflegekräfte leben mit den Betroffenen im selben Haushalt und sind somit im Fall eines Sturzes oder einer plötzlichen Verschlechterung des Zustands schnell vor Ort. Sie können je nach individueller Vereinbarung beinahe alle Aspekte der häuslichen Pflege übernehmen, vom Hausputz und der Körperpflege bis zum Einkaufen, Kochen und der Unterstützung beim Essen und Trinken. Eine Ausnahme stellt allerdings die medizinische Behandlungspflege dar, dafür ist die zusätzliche Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst notwendig. 

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Menschen sind verschieden, nicht nur, was ihre individuelle Lebens- und Pflegesituation betrifft. Eine optimale pflegerische Versorgung ist das eine, dass die Chemie zwischen der pflegenden und der gepflegten Person stimmt, eine ganz andere. Daher ist es wichtig auf einen Anbieter von 24-Stunden-Pflege zu setzen, der zu Ihnen passt und neben der Situation auch die Anforderungen und Wünsche berücksichtigt. Wir von Pflege Panorama unterstützen Sie bei der Suche. Durch eine Bedarfsermittlung ermitteln wir die Kriterien und vergleichen kostenlos die Anbieter für Sie. So finden wir den idealen Anbieter, der die bestmögliche Betreuung sicherstellen kann.

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Die wichtigsten Fragen

Was bedeutet Pflege­grad 2?

Pflegegrad 2 entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Fast die Hälfte aller Menschen, bei denen hierzulande eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, haben den Pflegegrad 2. Er ist der zweitniedrigste Pflegegrad, trotzdem sind bei Menschen mit Pflegegrad 2 Alltagskompetenz und Selbstständigkeit bereits deutlich eingeschränkt und es besteht auch ein Anspruch auf professionelle Pflege bzw. Pflegeleistungen, allerdings in geringerem Umfang als bei den Pflegegraden 3, 4 oder 5.

Was kann man tun, wenn man mit der Einstu­fung in Pflege­grad 2 nicht einver­standen ist?

Wer mit dem ihm zugesprochenen Pflegegrad nicht einverstanden ist oder gar einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann und sollte innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen.

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Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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